Umtausch, R�cktritt, Reklamation und Garantie
Das am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts enth�lt wesentliche �nderungen des bisher geltenden Kaufrecht des B�rgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wichtig ist insbesondere die Verl�ngerung der Verj�hrungsfrist f�r die Haftung f�r mangelhafte Produkte auf 2 Jahre.
1. Kauf
Unter einem Kauf versteht man den Austausch von Waren gegen Geld: der H�ndler (Verk�ufer) ist zur �bergabe der Ware und zur �bertragung des Eigentums an ihr verpflichtet, der Kunde (K�ufer) zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Ware. Die Gesch�fte, die der Einzelh�ndler (Verk�ufer) mit seinen Kunden t�tigt, sind Kaufvertr�ge i. S. d. B�rgerlichen Gesetzbuches (�� 433 ff. BGB).
2. R�cktritt vom Vertrag
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man k�nne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zur�cktreten.
Aber einmal geschlossene Vertr�ge - sei es schriftlich oder m�ndlich - sind grunds�tzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").
Der H�ndler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zur�ck zu nehmen und das Geld zur�ck zu geben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haust�r- und Abzahlungsgesch�ften oder im Versandhandel. In diesen besonderen F�llen soll der private Kunde vor �berrumplung und vor �bereilten Schuldverpflichtungen gesch�tzt werden. Er hat deshalb ein R�cktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verk�ufer sogar hingewiesen werden, sonst verl�ngert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
Die Vertragspartner k�nnen ein R�cktrittsrecht des K�ufer aber ausdr�cklich vereinbaren (�berlegungsfrist).
3. Umtausch
Da einmal geschlossene Vertr�ge erf�llt werden m�ssen, besteht grunds�tzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere.
Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders �berlegt, gef�llt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Umtauschgr�nde. Nimmt der Verk�ufer den Mantel trotzdem zur�ck, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.
Wer sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zur�ckgeben oder umtauschen kann, muss dies mit dem Verk�ufer beim Abschluss des Vertrages ausdr�cklich vereinbaren. F�r den Verk�ufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzur�umen und unmissverst�ndlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Per�cken oder Unterw�sche.
Anders ist die Rechtslage bei berechtigten Reklamationen aufgrund eines Mangels/ Fehlers der Ware. Ein Umtauschausschluss w�re hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdr�cklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Sch�nheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen F�llen eine Reklamation ausgeschlossen.
4. Reklamation bei mangelhafter Ware
Der Verk�ufer muss dem K�ufer eine mangelfreie Ware �bergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgem�� geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Anspr�che (Gew�hrleistungsrechte) gegen ihn zu.
Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tats�chlicher Zustand zum Zeitpunkt der �bergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verk�ufer und K�ufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware f�r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die f�r eine entsprechende Sache �bliche Beschaffenheit aufweisen. M�ngel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsunt�chtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.
Zu der ma�geblichen Beschaffenheit z�hlen auch Eigenschaften, die der Kunde nach �ffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als �extrem wettertauglich� angepriesen, so muss sie tats�chlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft.
Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verk�ufer die Waschmaschine beim K�ufer anschlie�t und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor.
Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.
Wichtig:
Dem Kunden stehen aber nur dann Gew�hrleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahr�bergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verk�ufer dem K�ufer die Ware �bergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahr�bergang bereits vorliegt, aber erst sp�ter erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und rei�t nach einiger Zeit ab).
Der Verk�ufer haftet aber nur daf�r, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber f�r die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschlei� oder Probleme durch unsachgem��en Gebrauch.
Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach �bergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahr�bergang vorlag. Der Verk�ufer kann aber diese Vermutung widerlegen.
5. M�glichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verk�ufer verschiedene Rechte.
Nach neuem Recht (ab 2002) hat der K�ufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware zun�chst einen Anspruch auf so genannte Nacherf�llung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherf�llung scheitert, weil sie unm�glich bzw. unverh�ltnism��ig ist oder wenn eine dem Verk�ufer gesetzte Frist erfolglos abl�uft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Anspr�che auf R�cktritt (fr�her: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht.
R�cktritt bedeutet die R�ckg�ngigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zur�ckgegeben. Der Verk�ufer hat dem K�ufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.
Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
Der K�ufer kann in bestimmten F�llen vom Verk�ufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgesch�den, die an anderen Rechtsg�tern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherf�llung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.
Anders als fr�her kann der K�ufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zur�ckgetreten ist.
Die Gew�hrleistung entf�llt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrl�ssigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verk�ufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdr�ckliche Garantie f�r eine bestimmte Beschaffenheit der Sache �bernommen hat.
Zus�tzlich k�nnen auch noch in bestimmtem F�llen Anspr�che gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.
6. Verj�hrung
Die regelm��ige Gew�hrleistungsfrist betr�gt nach neuem Recht zwei Jahre. (Bis Ende 2001 waren es nur sechs Monate.) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache �ber den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verk�ufer hat nur f�r Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende M�ngel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Eine Klage muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar f�nf Jahre.
Bei Vertr�gen mit Endverbrauchern kann die Gew�hrleistungsfrist f�r neue Sachen weder durch allgemeine Gesch�ftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verk�rzt werden. Die Gew�hrleistung f�r gebrauchte Sachen hingegen k�nnen die Parteien auf ein Jahr beschr�nken.
7. Garantie
Die Garantie ist eine durch den Verk�ufer oder Hersteller freiwillig einger�umte Einstandspflicht daf�r, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die �bernahme einer Garantie durch den H�ndler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel f�r den Kunden g�nstigere Regelung als die gesetzliche Gew�hrleistung dar, da sie auch M�ngel erfasst, die erst nach der �bergabe entstehen und sie oft l�nger als die gesetzliche Gew�hrleistung gew�hrt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschr�nken kann, z.B. keine �bernahme von Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerkl�rung muss ausdr�cklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen f�r die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gew�hrleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde w�hrend der gesetzlichen Gew�hrleistungsfrist w�hlen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gew�hrleistung (gegen den Verk�ufer) in Anspruch nimmt.
Stand: M�rz 2002
Quelle:
IHK-Frankfurt/Main
Hoffe geholfen zu haben
Gru�
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